• Ihre Energie
    Grün, selbstgemacht

Infos für Einspeiser

Ob Photovoltaikanlage, Windkraftanlage oder Wasserkraftwerk: Auf dieser Seite finden Einspeiser wichtige Informationen zu Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die bereits in Betrieb sind. Wir sagen Ihnen, was Sie wissen müssen!

Meldung von EEG- und KWK-Anlagen

Sie betreiben eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien? Dann müssen Sie dies innerhalb des ersten Monats nach Inbetriebnahme im sogenannten Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden. Eine Meldepflicht gilt jedoch nicht nur für Neuanlagen. Auch wenn sich an Ihrer alten Anlage zum Beispiel die installierte Leistung ändert, müssen Sie dies als Betreiber mitteilen. Eine Verpflichtung zur Meldung von Erzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen wie Kohle, Öl oder Gas gibt es dagegen nicht.

Wichtig zu wissen: Senden Sie uns nach erfolgreicher Anmeldung unbedingt die schriftliche Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur zu. Nur dann können wir Ihnen Ihre Einspeisevergütung zukommen lassen!

Die EEG-Umlage – kurz erklärt

Mit der sogenannten EEG-Umlage soll der Ausbau der erneuerbaren Energien gefördert werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht vor, dass Anlagenbetreiber, die grünen Strom in das öffentliche Netz einspeisen, dafür eine festgelegte Vergütung erhalten: die Einspeisevergütung. Der so eingespeiste Strom wird von sogenannten Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) an der Strombörse verkauft. Alternativ können Anlagenbetreiber auch auf diese Vergütung verzichten und ihren Strom stattdessen direkt vermarkten.

In beiden Situationen gilt: Die mit dem Strom erwirtschafteten Einnahmen bedeuten mitunter ein Verlustgeschäft. Für die ÜNB ist das der Fall, wenn der Strompreis niedriger liegt als die per EEG festgelegte Vergütung. Und für die Anlagenbetreiber, wenn die Einspeisevergütung den Handelspreis des Stroms übersteigt. Die EEG-Umlage gleicht diese Differenzen aus und wird an die ÜNB sowie – im Falle einer Direktvermarktung – als sogenannte Marktprämie an die Anlagenbetreiber ausgezahlt.

Kurz gesagt, jeder. Denn die EEG-Umlage wird auf alle Stromverbraucher – Letztverbraucher ebenso wie Eigenversorger – anteilig umgelegt. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen:

1. Für Betreiber von Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 01.08.2014), wenn

  • es sich um Kraftwerkseigenverbrauch handelt
  • die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist, es sich also um einen sogenannten Inselbetrieb handelt
  • die Anlage rein der Eigenversorgung dient und keine EEG-Förderung vorliegt
  • es sich um eine Kleinstanlage handelt. Das bedeutet eine installierte Leistung von höchstens 30 kWp (Kilowatt Peak) und erzeugte Strommengen von höchstens 30.000 kWh pro Kalenderjahr

2. Für Betreiber von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014, vgl. auch § 61c Abs. 2 EEG) wird keine EEG-Umlage fällig. Es sei denn, zwischen dem 31.07.2014 und dem 31.12.2017

  • wurde die Leistung der Anlage um mehr als 30 Prozent erhöht
  • wurde die Anlage an einen neuen Standort gebracht
  • hat die natürliche oder juristische Person des Eigenversorgers gewechselt
  • wurde die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umgestellt
  • wurde die Anlage ersetzt oder erneuert

Normalerweise erhebt Ihr Netzbetreiber die EEG-Umlage. Unter Umständen kann es jedoch sein, dass dies stattdessen der Übertragungsnetzbetreiber, die Amprion GmbH, übernimmt. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Dritter mit der von der EEG-Anlage erzeugten Energie beliefert wird. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Amprion GmbH und registrieren Sie sich hier.

Als EEG-umlagepflichtiger Anlagenbetreiber müssen Sie bis zum 28. Februar des Folgejahres folgende Energiemengen melden: die im Vorjahr selbstverbrauchte sowie die an Letztverbraucher gelieferte Menge an Strom. Die entsprechenden Angaben teilen Sie Ihrem Netzbetreiber bitte im Rahmen einer Endabrechnung mit. Zusätzlich sind Sie dazu verpflichtet, die Energiemengen auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Erfolgt die Meldung nicht oder nicht fristgerecht, erhöht sich Ihre EEG-Umlage auf 100 Prozent.

Einige Betreiber von Stromerzeugungsanlagen sind von der oben genannten Meldepflicht ausgenommen. Konkret betrifft dies Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp – wenn die selbstverbrauchte Strommenge nicht höher als 30.000 kWh pro Kalenderjahr ist.

Redispatch 2.0

Gegen Netzengpässe

Durch das neue Redispatch-Regime ergeben sich neue Aufgaben für Einspeiser. Erfahren Sie mehr zu den Regelungen gegen Netzengpässe – und was Redispatch 2.0 für Sie als Anlegenbetreiber konkret bedeutet.

Jetzt informieren

Ihre häufigsten Fragen

und unsere schlauesten Antworten darauf.

Sie haben Fragen zum Einspeisevergütungsvertrag oder Ihrer Jahresschlussrechnung? Unser FAQ hilft Ihnen weiter.

 Zum FAQ

Top