FAQ
Sie haben da mal eine Frage? Dann sind Sie hier genau richtig: In unserem FAQ-Bereich finden Sie häufige Fragen rund um Netze und Energie in Bochum – und unsere schlauesten Antworten darauf.
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Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtet.
Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an die Niederspannung der folgenden Anlagenkategorien bezeichnet man als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
Nein, Nachstromspeicherheizungen werden nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen definiert. Für diese Anlagen ändert sich nichts. Wurde aber in der Vergangenheit für Ihre Nachstromspeicherheizung eine Netzentgeltreduzierung gewährt, gilt diese weiterhin.
Folgende Anlagen unterliegen nicht der Pflicht zur Steuerung:
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, denen bereits vor dem 01.01.2024 eine individuelle Netzentgeltreduzierung gewährt wurde, besteht bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz.
Der Bestandsschutz läuft zum 31.12.2028 aus. Ab dem 01.01.2029 stehen diese Anlagen dann für eine netzorientierte Steuerung zur Verfügung. Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, die Anlage bis dahin technisch zu ertüchtigen.
Ja, eine freiwillige Teilnahme vor 2029 ist auf Wunsch des Anlagenbetreibers möglich. Ein freiwilliger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist ebenso für Bestandsanlagen, denen bisher keine Netzentgeltreduzierung gewährt worden ist, möglich. Wenn sich der Anlagenbetreiber für einen früheren Wechsel entschieden hat, ist eine Rückkehr zu den bisher vereinbarten Konditionen nicht mehr möglich.
Nein, eine freiwillige Teilnahme ist für diese Anlagen generell nicht vorgesehen, da der Beitrag zur netzorientierten Steuerung zu gering wäre.
Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt werden, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abschließen und geeignete Steuerleitung einbauen.
Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können aktuell zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Seit April 2025 kann zusätzlich Modul 3 in Kombination mit Modul 1 gewählt werden. Die Auswahl des Moduls ist gegenüber dem Netzbetreiber oder dem Lieferanten zu erklären. Trifft der Anlagenbetreiber keine Auswahl, rechnet der Netzbetreiber in Modul 1 ab.
Beim Modul 1 handelt es sich um eine pauschale Reduzierung der Netznutzungsentgelte, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch ist. Für die Inanspruchnahme von Modul 1 ist keine separate Messung erforderlich. Die pauschale Reduzierung gilt für die jeweilige Marktlokation und wird unabhängig von der Anzahl der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einmal je Marktlokation abgerechnet.
Modul 2 sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für das Netznutzungsentgelt um 60 % vor. Voraussetzung für die Auswahl von Modul 2 ist, dass der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird.
Modul 2 kann nur für Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung ausgewählt werden.
Es ist grundsätzlich möglich zwischen Modul 1 und 2 zu wechseln, jedoch nicht rückwirkend.
Modul 3 sieht ein zeitvariables Netzentgelt in Kombination mit Modul 1 vor. Grundsätzlich gilt der Arbeitspreis aus Modul 1, der sogenannte Standardtarif (ST). Außerhalb des Zeitfensters des Standardtarifs gelten der Hochtarif (HT) und der Niedertarif (NT).
Modul 3 kann nur für Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und ohne registrierende Leistungsmessung ausgewählt werden.
Die aktuellen Preise für die jeweiligen Module sowie die Zeitfenster für Modul 3 können Sie unserem aktuellen Preisblatt entnehmen.
Weitere Informationen zu den Zählern, zum Zählerwechsel und zum Messstellenbetrieb finden Sie auf unserer Seite zum Zähler- und Messstellenbetrieb.
Unseren Zähler- und Messstellenbetrieb erreichen Sie ganz einfach auf zwei Wegen:
Ja, Sie können den Messstellenbetrieb auf einen Drittanbieter übertragen, sofern dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und einen sicheren Betrieb gewährleistet.
Sobald die gesetzliche Eichfrist Ihres Zählers abläuft, ist ein Austausch erforderlich. Dabei gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben und Fristen wie für Haushaltszähler. Sofern noch keine moderne Messeinrichtung (mME) oder kein intelligentes Messsystem (iMSys) installiert ist, wird im Zuge des Austauschs ein entsprechendes Gerät eingebaut. Bereits vorhandene moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMSys) werden bei Bedarf durch neu geeichte Geräte ersetzt.
Der Messstellenbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, eine sichere und ordnungsgemäße Energiemessung zu gewährleisten. Dabei ist gesetzlich festgelegt, welcher Zähler in bestimmten Fällen eingebaut werden muss. In manchen Fällen räumt das Gesetz dem Messstellenbetreiber jedoch einen Entscheidungsspielraum ein, welchen Zähler er installiert. In jedem Fall gelten für den Messstellenbetreiber klare Fristen, bis wann welcher Stromzähler ausgetauscht werden muss. Innerhalb dieser Fristen hängt der konkrete Zeitpunkt des Zählerwechsels von verschiedenen Kriterien ab.
Der Zählerwechsel wird von beauftragten Fachmonteuren durchgeführt, die von uns als Ihrem Messstellenbetreiber autorisiert und legitimiert wurden.
Alle beauftragten Monteure weisen sich vor Ort mit einem offiziellen Dienstausweis aus. Dieser enthält ein Lichtbild, den Namen des Monteurs, unser Firmenlogo sowie die Angaben des beauftragten Fachunternehmens.
Keine Sorge – wir kümmern uns um den Ausbau Ihres alten Zählers und sorgen dafür, dass dieser umweltgerecht entsorgt wird.
Der Einbau erfolgt durch die Stadtwerke Bochum Netz GmbH oder durch Fachmonteure, die von uns beauftragt wurden.
Der Zählerwechsel dauert in der Regel etwa 30 Minuten. Dabei ist eine kurze Unterbrechung der Stromversorgung von rund 15 Minuten erforderlich.
Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass die Stromversorgung während des Zählerwechsels unterbrochen wird. Bitte stellen Sie sicher, dass alle digitale Daten gespeichert sind, das Licht ausgeschaltet ist und bei sensiblen Geräten wie zum Beispiel Computern, Fernsehern oder Steuergeräten die Stecker aus den Steckdosen gezogen wurden.
Die von uns beauftragten Fachmonteure benötigen Zugang zu Ihrem Zähler. Bitte stellen Sie sicher, dass dieser frei zugänglich ist. Um einen möglichst reibungslosen und schnellen Austausch zu gewährleisten, bitten wir Sie außerdem, den ungehinderten Zugang zum Zähler sicherzustellen, sodass dieser nicht durch Regale, Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenstände blockiert ist.
Nein, Sie werden von uns rechtzeitig über den bevorstehenden Zählerwechsel informiert und erhalten automatisch einen Terminvorschlag für den Austausch. Der Zählerwechsel wird von einem von uns beauftragten Fachunternehmen durchgeführt. Vor Ort müssen Sie lediglich den Zugang zum Zähler ermöglichen. Der Austausch selbst dauert in der Regel nur wenige Minuten und verläuft unkompliziert.
Sollten Sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen können, vereinbaren wir selbstverständlich gern einen Alternativtermin mit Ihnen. Bitte nutzen Sie hierfür die Kontaktdaten in Ihrem Anschreiben.
Vor dem Einbau prüfen wir, ob am Zählerplatz ausreichender Mobilfunkempfang vorhanden ist. Nur so kann Ihr intelligentes Messsystem die Daten sicher übertragen.
Sollte der Empfang vor Ort noch nicht ausreichen, gibt es häufig technische Lösungen, zum Beispiel indem ein Installationsunternehmen die Antenne anders positioniert.
Die Messdaten Ihres Smart Meters werden per Fernauslesung ausschließlich an berechtigte Empfänger übermittelt, beispielsweise an den Messstellenbetreiber, den Verteilnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber oder Ihren Energielieferanten. Jeder Empfänger erhält nur die Daten, die er für seine Aufgaben benötigt.
Der Einbau eines intelligenten Messsystems im Rahmen des gesetzlichen Rollouts ist für Sie kostenlos.
Für den Betrieb, die Wartung sowie die sichere Datenübertragung fallen jährliche Kosten an. Diese sind gesetzlich geregelt und gedeckelt.
Für den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch können zusätzliche Kosten entstehen, da es sich um einen sogenannten Zählerwechsel auf Kundenwunsch handelt.
Die entsprechenden Preise können Sie unserem Preisblatt entnehmen.
Seit 2025 können Sie bei uns auf Wunsch ein intelligentes Messsystem bestellen. Dabei fallen zusätzliche Kosten an, da es sich um einen sogenannten Zählerwechsel auf Kundenwunsch handelt.
Die Kosten für den Wechsel auf Kundenwunsch können Sie unserem Preisblatt entnehmen. Über unser Bestellformular können Sie Ihr intelligentes Messsystem bei uns bestellen.
Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung ab 7 kWp (das entspricht etwa 30 bis 40 m² Dachfläche mit Solarmodulen) ist der Einbau eines intelligenten Messsystems gesetzlich vorgeschrieben. Ein intelligentes Messsystem kann zudem dabei helfen, den Eigenverbrauch Ihrer Solarenergie zu optimieren.
Für Balkonkraftwerke oder kleine Photovoltaikanlagen mit weniger als 7 kWp ist kein intelligentes Messsystem erforderlich.
Die Stadtwerke Bochum Netz GmbH hat auf Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im Jahr 2020 gemäß den gesetzlichen Vorgaben mit dem Einbau intelligenter Messsysteme begonnen. Sofern bei Ihnen ein Einbau vorgesehen ist, werden Sie mindestens drei Monate vor dem geplanten Einbau schriftlich informiert. Der flächendeckende Einbau moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme soll bis spätestens Ende 2032 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass bis dahin alle analogen Zähler (Ferraris-Zähler) ausgebaut und durch eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem ersetzt werden.
Ein intelligentes Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung, dem sogenannten Basiszähler, und einer Kommunikationseinheit, dem Smart-Meter-Gateway. Zusammen bilden diese beiden Komponenten das intelligente Messsystem.
Weitere Informationen zu intelligenten Messsystemen finden Sie auf unserer Seite zur modernen Messtechnik.
Das intelligente Messystem ist ein Baustein der Energiewende. Wichtigstes Ziel dabei ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Intelligente Messsysteme erlauben Ihnen einen besseren Überblick über Ihren Stromverbrauch und sollen Sie dazu anregen, bewusster mit Energie umzugehen, um die Energieversorgung insgesamt effizienter zu gestalten.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Grundlage für die Einführung intelligenter Messsysteme ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messtellenbetriebsgesetz; MsbG). Das MsbG ist im September 2016 in Kraft getreten.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Alle Messstellen werden bis 2032 mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus gilt die Verbrauchsgrenze von 6.000 kWh pro Jahr (Mittelwert über die letzten drei Jahre) bzw. die Erzeugungsgrenze von 7 kW Leistung. Messstellen, die über einer dieser Grenzen liegen, erhalten ein intelligentes Messsystem.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Für den Einbau intelligenter Messsysteme ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber zuständig, solange kein wettbewerblicher Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Grundzuständiger Messstellenbetreiber im Bochumer Netzgebiet sind wir, die Stadtwerke Bochum Netz GmbH.
Ihr Messstellenbetreiber kündigt den Einbau mindestens drei Monate im Voraus schriftlich an. Den konkreten Einbautermin teilen wir Ihnen mit einem weiteren Kundenbrief mindestens zwei Wochen vorher mit.
Nein, der Gesetzgeber schreibt den Einbau im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Der Stromverbrauch wird alle Viertelstunde erhoben und einmal täglich über das sogenannte Smart-Meter-Gateway an die berechtigten Marktteilnehmer (Lieferant, Netzbetreiber) übertragen. Die Marktteilnehmer benötigen diese Daten zur Bilanzierung der Strommengen und zur Netzbilanzierung.
Ihre Daten zu schützen, ist uns ein besonderes Anliegen. Der Betrieb des Smart-Meter-Gateway Administrators (SMGWA) wird dazu in regelmäßigen Zeitabständen durch akkreditierte Prüfstellen überwacht. Alle drei Jahre ist eine Rezertifizierung des SMGWA erforderlich. Außerdem zertifiziert und überwacht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechend vorgegebener Schutzprofile die Smart-Meter-Gateways selbst und die Prozesse der Gerätehersteller. Dies bietet Ihnen ein sehr hohes Sicherheitsniveau.
Ja, intelligente Messsysteme sind geeicht.
Die Eichgültigkeit für intelligente Messsysteme beträgt acht Jahre.
Für die Entscheidung, ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, wird als Berechnungsgrundlage der Jahresstromverbrauch der vergangenen drei Jahre herangezogen und ein Mittelwert gebildet. Sobald einmal ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, darf dieses auch bei sinkendem Stromverbrauch nicht mehr zurück auf eine moderne Messeinrichtung umgebaut werden.
Nein, Sie benötigen keinen Internetzugang.
Ja, auch intelligente Messsysteme verbrauchen im geringen Maße Strom. Der Stromverbrauch der modernen Messeinrichtung wird allerdings nicht erfasst und Ihnen somit auch nicht in Rechnung gestellt. Der Stromverbrauch wird stattdessen von uns, dem Netzbetreiber, getragen.
Die Daten werden in der modernen Messeinrichtung so gespeichert, dass diese auch bei einem Stromausfall nicht verloren gehen.
Die 14-stellige Zählernummer finden Sie unterhalb des Displays. Weitere Informationen zur Identifizierung des Zählertyps und der Zählernummer finden Sie auf unserer Seite zur Zählerstandsmeldung.
Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler, die den Stromverbrauch besser veranschaulichen als die klassischen, analogen Zähler. Sie verfügen über ein digitales Display, das neben dem aktuellen Stromverbrauch auch tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate anzeigen kann.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Ein intelligentes Messsystem besteht neben der modernen Messeinrichtung aus einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während eine moderne Messeinrichtung die Verbrauchsdaten nur anzeigt, kann das intelligente Messsystem die Daten zusätzlich fernübertragen.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Moderne Messeinrichtungen schaffen Transparenz über Ihren Stromverbrauch und bilden eine wichtige Grundlage für die Digitalisierung der Energiewende.
Weitere Informationen zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen finden Sie auf unserer Seite zur modernen Messtechnik.
Die Grundlage für die Einführung moderner Messeinrichtungen ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das im September 2016 in Kraft getreten ist. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir vom Gesetzgeber aufgefordert, Messstellen künftig mit einer modernen Messeinrichtung auszustatten.
Im Messstellenbetriebsgesetz wird eine Modernisierung der kompletten Zählerinfrastruktur geregelt. Ein Ziel ist die Schaffung einer sicheren und standardisierten Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft. Diese gilt als wichtiger Baustein eines energiewendetauglichen Stromversorgungssystems. Bei den Gaszählern bleibt es zunächst bei der heutigen Technik.
Der Messstellenbetreiber besetzt neben dem Lieferanten und dem Netzbetreiber eine eigene Marktrolle auf dem deutschen Energiemarkt. Er ist verantwortlich für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Zähler sowie für die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung. Sie haben die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet.
Alle Messstellen werden bis 2032 mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus gilt die Verbrauchsgrenze von 6.000 kWh pro Jahr bzw. die Erzeugungsgrenze von 7 kW Leistung. Messstellen, die über einer dieser Grenzen liegen, erhalten ein intelligentes Messsystem.
Die Stadtwerke Bochum Netz GmbH nimmt als Netzbetreiber die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers in Bochum wahr. Dadurch ist sie in der Regel für die Ausstattung der Verbrauchsstellen mit modernen Messeinrichtungen zuständig.
Der Einbau einer modernen Messeinrichtung kann nicht abgelehnt werden, da er gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos, wenn wir ihn im Rahmen des regulären Turnus wechseln. Wenn Sie außerhalb des Turnus einen Wechsel wünschen, wird der im Preisblatt ausgewiesene Preis fällig. Allerdings wird in beiden Fällen ein anderer Messpreis für die moderne Messeinrichtung in Rechnung gestellt. Den aktuellen Preis für eine moderne Messeinrichtung finden Sie in unserem „Preisblatt Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme“.
Die bisher verbauten digitalen Zähler erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben an moderne Messeinrichtungen nicht. Wenn Sie einen herkömmlichen digitalen Stromzähler besitzen, besteht das Problem darin, dass der interne Speicher für historische Verbrauchswerte in den meisten Fällen nur zwölf Monate beträgt. Gesetzlich vorgegeben ist seit Veröffentlichung des Messstellenbetriebsgesetzes 2016 jedoch eine Speicherkapazität von 24 Monaten. Aus diesem Grund muss der bereits verbaute digitale Stromzähler ausgetauscht werden.
Die moderne Messeinrichtung versendet keinerlei Daten. Moderne Messeinrichtungen sind technisch nicht dazu in der Lage, da sie über keine Funk- oder Internetverbindung verfügen. Bedenken bezüglich der Datenübermittlung sind deshalb unbegründet.
Ja, die bei der Stadtwerke Bochum Netz GmbH eingesetzten Zähler sind geeicht und messen Ihren Stromverbrauch genau.
Die Eichgültigkeit für moderne Messeinrichtungen beträgt acht Jahre. Sie kann im Rahmen eines Stichprobenverfahrens verlängert werden.
Nein, Sie benötigen keinen Internetzugang.
Ja, auch moderne Messeinrichtungen verbrauchen im geringen Maße Strom. Der Stromverbrauch der modernen Messeinrichtung wird allerdings nicht erfasst und Ihnen somit auch nicht in Rechnung gestellt. Stattdessen tragen wir, der Netzbetreiber, den Stromverbrauch.
Die Funktionsweise einer modernen Messeinrichtung wird Ihnen in der Bedienungsanleitung erläutert. Diese finden Sie auf unserer Internetseite.
Sie benötigen lediglich eine handelsübliche Taschenlampe, um den Lichtsensor des Zählers auf der Vorderseite anzuleuchten.
Für die Zusendung Ihrer persönlichen PIN verwenden Sie bitte das Kontaktformular. Die PIN wird Ihnen aus Datenschutzgründen per Post zugestellt.
Nein, die PIN kann nicht geändert werden, da sie fest dem Zähler zugeordnet ist.
Nein, die PIN-Eingabe kann beliebig oft wiederholt werden, ohne eine Sperrung der modernen Messeinrichtung zu verursachen.
Nein, für die Ablesung des Zählers ist nur die erste Displayzeile relevant. Hierzu muss die PIN nicht eingegeben werden. Die erste Displayzeile kann aus eichrechtlichen Gründen nicht abgeschaltet werden.
Unter 1.8.1 wird der Niedertarif (NT) angezeigt, unter 1.8.2 der Hochtarif (HT).
Nein, die gespeicherten historischen Verbrauchswerte können weder geändert noch manipuliert werden.
Bei einem Nutzerwechsel, zum Beispiel bei einem Mieterwechsel, besteht jedoch die Möglichkeit, die gespeicherten historischen Verbrauchswerte zu löschen. Die genaue Vorgehensweise entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung auf unserer Internetseite.
Anmeldepflichtig sind grundsätzlich alle Wallboxen und andere Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Ihre Anschlussanfrage können Sie ganz einfach online über unser Inbetriebsetzungsportal stellen.
Genehmigungspflichtig sind Ladeeinrichtungen ab einer Ladeleistung größer 11 kW. Diese Ladeeinrichtungen dürfen erst nach Genehmigung durch die Stadtwerke Bochum Netz GmbH installiert und betrieben werden. Ihren Antrag auf Ladeeinrichtung können Sie ganz einfach online stellen.
Bei Errichtung einer Ladesäule muss immer der Antrag einer Ladeeinrichtung sowie ein einpoliger Übersichtsschaltplan eingereicht werden. Sie finden diese Dokumente auf dieser Seite im Downloadbereich.
Nach Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur zählen private Ladeeinrichtungen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen, welche ab einer Bemessungsleistung von >4,2 kW grundsätzlich technisch so auszurüsten sind, dass die Wirkleistungsabgabe durch den Netzbetreiber gesteuert werden kann (die Teilnahme am § 14a EnWG ist bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 verpflichtend). Diese Anforderung ist ladesäulenseitig zu berücksichtigen, wird aber aktuell durch die Stadtwerke Bochum Netz GmbH nicht abgerufen. Wir behalten uns jedoch vor, eine entsprechende Nachrüstung mit Kommunikationsanbindung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Umsetzungsfrist zu fordern.
Sie möchten eine Ladeeinrichtung anmelden oder genehmigen lassen? Hier geht es zum Online-Formular.
Weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie hier.
Eine separate Messung der Ladeeinrichtung ist in den folgenden Fällen erforderlich:
Der VDE hat in seinem Online-Magazin Backbone eine umfangreiche Checkliste zur Verfügung gestellt, die Privatkunden bei der Planung der eigenen Ladestation unterstützt.
Zwischen der Stadtwerke Bochum Netz GmbH und der Stadtwerke Bochum GmbH besteht eine Vereinbarung über die Übergangsversorgung gemäß § 38a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Wirkung ab dem 15.04.2026.
Die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise, zu denen die Stadtwerke Bochum GmbH die Übergangsversorgung durchführt, sind auf deren Internetseite veröffentlicht.
Der Grundversorger ist gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Grundversorger bis zum 31.12.2027 für das Netzgebiet Bochum ist:
Stadtwerke Bochum GmbH
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44787 Bochum
Die Grundversorgung ist die Lieferung und Versorgung von Strom und Gas an Haushaltskunden zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen des jeweiligen Grundversorgers.
Die Ersatzversorgung springt ein, wenn ein Haushaltskunde keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Stadtwerke Bochum GmbH führt im Netzgebiet Bochum die Ersatzversorgung entsprechend § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch.
Häufige Fragen haben wir hier für Sie erklärt:
Regelungseinrichtung Einspeisemanagement: Haben wir das Kreuz an dieser Stelle noch nicht für Sie gesetzt, fragen Sie bitte Ihren Installateur.
Selbstverbrauch durch: Bitte kreuzen Sie an, ob Sie den Strom (im Falle einer Überschusseinspeisung) selbst verbrauchen oder dies ein Dritter tut. Dies können z.B. andere Firmen oder Mieter sein.
Voraussichtlich eigenverbrauchte Strommenge: Haben Sie schon einen Planwert? Dann tragen Sie diesen bitte für uns ein. Sollten noch keine Werte vorliegen, gehen wir am Anfang von 50 Prozent aus.
Steuerliche Behandlung: Bitte geben Sie an, ob Sie mit oder ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden möchten. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.
Vertragslaufzeit: Die Laufzeit beträgt immer 20 Jahre bis zum jeweiligen Ende des 20. Jahres. Solange steht Ihnen die staatliche Vergütung nach EEG zu.
Einspeisevergütungsverträge werden nur für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kWp geschlossen. Kleinere Anlagen erhalten von uns ein Datenblatt, in dem die notwendigen Informationen abgefragt werden.
Sie möchten mehr zum Thema Einspeisevergütung erfahren? Dann bitte hier entlang.
Wenn Sie Ihre Erzeugungsanlage verkaufen möchten, informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir Ihre Abschlagszahlungen zum entsprechenden Datum einstellen können. Dafür benötigen wir folgende Angaben von Ihnen: den Übergabetermin, die Kontaktdaten des neuen Betreibers, Zählerstand mit Ablesedatum (idealerweise der Tag des Übergangs) sowie ggf. Ihre neue Adresse für die Zusendung der Schlussabrechnung.
Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir die Abschlagszahlungen auf das ursprüngliche Bankkonto einstellen können. Zudem benötigen wir einen Erbschein oder Ähnliches auf dem deutlich wird, dass Sie der rechtmäßige neue Eigentümer der Anlage sind, sowie einen Zählerstand – am besten vom Tag des Übergangs. Daraufhin senden wir Ihnen die neuen Unterlagen zu. Diese füllen Sie bitte aus und schicken sie an uns zurück. Sie erhalten dann zum 15. des Folgemonats Ihren ersten Abschlag.
Sie wollen mehr wissen? Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Wenn Sie eine Erzeugungsanlage übernommen haben, benötigen wir den entsprechenden Kaufvertrag von Ihnen. Alle weiteren Informationen stellt uns in der Regel der Verkäufer der Anlage zu Verfügung. Sollten uns noch Unterlagen fehlen, werden wir uns an Sie wenden. Daraufhin senden wir Ihnen die neuen Unterlagen zu. Diese füllen Sie bitte aus und schicken sie an uns zurück. Sie erhalten dann zum 15. des Folgemonats Ihren ersten Abschlag.
Sie wollen mehr erfahren? Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Haben Sie Änderungen bezüglich Ihrer Steuerregelung, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Wichtig für uns sind die Angaben, ab wann Sie steuerlich anders behandelt werden möchten und ggf. wie Ihre Steuernummer lautet.
Teilen Sie uns Ihre neue Bankverbindung bitte umgehend schriftlich mit, sodass wir immer alle aktuellen Informationen haben. Bitte geben Sie dabei neben der Bankverbindung auch den Standort der Erzeugungsanlage sowie Ihre Kundennummer an.
Ob die VDE-AR-N 4105 oder die VDE-AR-N 4110 anzuwenden ist, hängt nicht ausschließlich von der Netzebene des Netzanschlusspunktes ab. Auch für Erzeugungsanlagen mit Netzanschluss in der Niederspannung kann die VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) anzuwenden sein. Die Fallunterscheidungen entnehmen Sie bitte dieser Anwendungshilfe.
Wenn zur Einspeisung der erzeugten Energie Anlagen oder Netze Dritter benutzt werden, benötigt die Stadtwerke Bochum Netz GmbH eine Einverständniserklärung des Dritten. Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Anlagenbetreiber für seine Photovoltaikanlage das Hallendach eines Gebäudes mietet und über die vorhandene Elektroinstallation den erzeugten Strom ins Netz einspeist.
Sofern in Verbindung mit den dezentralen Erzeugungsanlagen auch Speichersysteme betrieben werden, ist der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ zu beachten. Die Konformität der Anschlusskonstellation zum FNN-Hinweis ist durch den Anlagenerrichter im Datenblatt „Speichersystem“ zu dokumentieren.
Die Jahresschlussrechnung erfolgt zum 31.12. jeden Jahres und wird in der Regel zwischen Januar und März auf postalischem Wege bei Ihnen ankommen. Die eingespeiste Energiemenge wird darin mit den bereits gezahlten Abschlägen verrechnet. Bitte lassen Sie uns dazu zum Jahresende Ihre Zählerstände zukommen.
Sie benötigen mehr Informationen rund um das Thema Energieeinspeisen? Dann schauen Sie mal auf unserer Seite für Einspeiser vorbei.
Der Abschlag wird immer dem Vorjahr angepasst. Somit versuchen wir jedes Jahr, einen genaueren Abschlag auszuzahlen.
Sie wollen mehr wissen? Weitere Informationen zu EEG, Einspeisevergütung und Co. haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Nein, eine Verrechnung der eingespeisten und bezogenen Strommengen findet nicht statt. Sie erhalten von uns als Netzbetreiber die Vergütung des eingespeisten Stroms. Zusätzlich erhalten Sie eine separate Rechnung über die verbrauchten Strommengen von Ihrem Stromlieferanten.
Sie wollen mehr wissen? Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Bitte überweisen Sie bis zu dem angegebenen Datum die offene Forderung. Sollten Sie die Frist übersehen, werden wir die Forderung mit den Ihnen zustehenden Abschlägen verrechnen.
Nein, das ist nicht möglich. Die Stadtwerke Bochum Netz GmbH bietet kein Lastschriftmandat an.
Der Kundenanlagenbetreiber ist für die an seine Anlage angeschlossenen Letztverbraucher verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen. Da die Belieferung mit Energie von der Belieferung der Hauptmessung am Netzübergabepunkt abhängt, kommt es bei einer Versorgungsunterbrechung der Hauptmessung ebenfalls zu einer Versorgungsunterbrechung der Untermessungen. In diesem Fall hat sich der Betreiber umgehend darum zu kümmern, dass die Störung behoben wird. Der Entstörungsdienst der Stadtwerke Bochum Netz ist nur für Störungen im eigenen Netz zuständig.
Der Betreiber der Kundenanlage ist gesetzlich verpflichtet, seinen Letztverbrauchern eine freie Lieferantenwahl zu ermöglichen. Möchte ein Verbraucher den Lieferanten wechseln, müssen dabei die Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Einen Überblick mit allen wichtigen Details liefert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) in einer Prozessbeschreibung, die Sie in unserem Downloadbereich herunterladen können. Dort finden Sie auch das Formular für die Übermittlung der erforderlichen Stammdaten. Über dieses Formular bestellt der Kundenanlagenbetreiber für den wechselwilligen Letztverbraucher eine Markt- und Messlokation beim Netzbetreiber Stadtwerke Bochum Netz.
Bestellt der Kundenanlagenbetreiber für wechselwillige Letztverbraucher eine Markt- und Messlokation, richtet die Stadtwerke Bochum Netz diese ein und übermittelt die Daten an den Kundenanlagenbetreiber. Dieser beauftragt dann einen Messstellenbetreiber, der bei dem betroffenen Verbraucher eine Messstelle – also einen Stromzähler – einbaut. Mit den von Stadtwerke Bochum Netz an den Kundenanlagenbetreiber übermittelten Daten kann der Verbraucher auf seinen Wunschlieferanten zugehen. Dieser wird den Letztverbraucher dann zur Belieferung anmelden.
Achtung: Erfolgt dies nicht, bleibt der Verbrauch des Unterzählers dem Kundenanlagenbetreiber, bzw. der Hauptmessung, zugeordnet. Falls ein dritter Lieferant die Untermessung nicht innerhalb von 12 Wochen nach Zählereinbau unter Einhaltung der Marktfristen anmeldet, behält sich die Stadtwerke Bochum Netz vor, den Prozess zu beenden. Sofern sie den Messstellenbetrieb übernommen hatte, wird sie dann auch den neu installierten Stromzähler wieder ausbauen.
Spätestens elf Werktage vor dem geplanten Belieferungstermin muss der Betreiber der Kundenanlage den Wechsel des Letztverbrauchers in seine Belieferung mitteilen – das entsprechende Excel-Formular dafür finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite. Der frühestmögliche Lieferbeginn durch den Kundenanlagenbetreiber wird über das Lieferende des dritten Lieferanten bestimmt.
Der Kundenanlagenbetreiber übernimmt dann die Belieferung des Letztverbrauchers und die Verantwortung für den Messstellenbetrieb. Falls der Messstellenbetrieb bislang durch die Stadtwerke Bochum Netz übernommen wurde, wird der Unterzähler ausgebaut.
Wird bei Anschluss einer neuen Kundenanlage auf Wunsch des Betreibers sowie des betroffenen Letztverbrauchers eine Untermessung aufgebaut, muss diese von einem dritten Lieferanten zur Belieferung angemeldet werden. Erfolgt dies nicht, bleibt dieser Verbrauch dem Kundenanlagenbetreiber, bzw. der Hauptmessung, zugeordnet.
Falls ein dritter Lieferant die Untermessung nicht innerhalb von 12 Wochen nach Zählereinbau unter Einhaltung der Marktfristen anmeldet, behält sich die Stadtwerke Bochum Netz vor, den Prozess zu beenden. Wurde der Messstellenbetrieb durch die Stadtwerke Bochum Netz übernommen, wird dann auch die Untermessung wieder ausgebaut.