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    Für Messexperten

Infos für Messstellenbetreiber

Energieverbraucher dürfen ihren Messtellenbetreiber frei wählen – und so neben der Stadtwerke Bochum Netz GmbH auch einen Dritten beauftragen. Ihr Unternehmen agiert als ein solcher wettbewerblicher Messstellenbetreiber? Hier haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Messstellenbetrieb durch Dritte

Als sogenannter grundzuständiger Messstellenbetreiber übernimmt die Stadtwerke Bochum Netz den Messstellenbetrieb – wenn nicht anders vereinbart. Denn laut Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) darf auf Wunsch des Anschlussnutzers auch ein Dritter den Betrieb der Strom-Messstellen übernehmen. Voraussetzung ist, dass das dafür beauftragte Unternehmen einen reibungslosen Betrieb im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gewährleistet.

  • Die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation.
  • Bei Letztverbrauchern mit einem Stromverbrauch von jährlich höchstens 10.000 kWh, soweit es der variable Stromtarif des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber.
  • Die Übermittlung der erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem zugangsgeschützten Online-Portal.
  • Die Bereitstellung von Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf das Ablesen und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt sowie Anleitungen zur Befolgung gibt.
  • In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann.
  • In den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas.
  • Die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben: insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Sie sind wettbewerblicher Messstellenbetreiber?

  • Dann dürfen Sie für Ihre Kunden den Messstellenbetrieb übernehmen.
  • Dies ist möglich bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
  • Die Stadtwerke Bochum Netz überträgt Ihnen dafür alle mit dem Betrieb verbundenen Rechte und Pflichten.

Unser Service für Sie

Sie möchten als Messstellenbetreiber in unserem Netzgebiet tätig werden? Dann finden Sie in unserem Downloadbereich unten auf dieser Seite alle wichtigen Dokumente, bequem zum Herunterladen.

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